Das Gebäudeenergiegesetz stärkt die Energiewende im Gebäudebereich. Übergeordnetes Ziel ist es, dass spätestens zum 1. Januar 2045 alle Heizungen zu 100 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Neubaugebiete gilt: seit dem 1. Januar 2024 dürfen nur noch Heizungsanlagen eingebaut und betrieben werden, deren Wärme zu 65 % aus erneuerbaren Energien stammt (sogenannte „65 % EE-Regel“).
Für Bestandsgebiete gilt: bestehende Heizungsanlagen können weiterhin betrieben und repariert werden. Bei irreparablen Defekten, die einen Heizungsaustausch erfordern, greifen Übergangsfristen. Innerhalb dieser Fristen dürfen nach erforderlicher Energieberatung auch fossilbetriebene Gas- und Öl-Heizungen eingebaut und betrieben werden. Für diese gilt allerdings ein „Beimischungsgebot“: ab 1. Januar 2029 muss der Anteil erneuerbarer Energien durch Biomethan oder Wasserstoff schrittweise erhöht werden (2029: 15 %, 2035: 30 %, 2040: 60 %). Mit Ablauf der Übergangsfrist müssen Heizungsanlagen eingebaut und betrieben werden, die der „65 % EE-Regel“ entsprechen.
Wichtiger Hinweis: Diese Informationen und auch der Wärmeplan für Lüdinghausen ersetzen keine einzelfallbezogene Gebäudeenergieberatung. Das Gebäudeenergiegesetz sieht weitere Übergangsfristen und Ausnahmen vor, die hier nicht detailliert vorgestellt werden können. Vor einem Heizungsaustausch oder vergleichbaren Umbauten sollte daher stets eine Gebäudeenergieberatung eingeholt werden.