Bürgerveranstaltung zur kommunalen Wärmeplanung

Am Montag, den 23. September 2024 fand um 17 Uhr in der Burg Lüdinghausen eine Veranstaltung rund um das Thema Heizung und Wärmewende statt.

Vielen Dank, dass Sie zahlreich erschienen sind!

Die Stadt Lüdinghausen informiert zur kommunalen Wärmeplanung

Über diese Website informiert die Stadtverwaltung Bürgerinnen und Bürger über Neuigkeiten, Fragen und Wissenswertes bei der Erstellung und Umsetzung des kommunalen Wärmeplans.

Erklär-Video zur Wärmeplanung

Günstiger und klimaneutral heizen

Ein kommunaler Wärmeplan zeigt auf, welche Optionen zum Heizen in Ihrer Nachbarschaft besonders geeignet sind.

Dabei gibt es je nach Gebiet ganz unterschiedliche Voraussetzungen – von den Quellen für erneuerbare Energien oder Abwärme aus industriellen Prozessen bis hin zur Energieinfrastruktur und dem lokalen Verbrauch.

Erfahren Sie hier, wie die Wärmeplanung bei der Orientierung helfen kann.

Über die Wärmeplanung

Kurz zusammengefasst

Beim Heizen entstehen besonders viele Emissionen. Bis 2045 müssen Heizungen mit 100 % erneuerbarer Energie betrieben werden. Alte fossile Heizungen sollen daher schrittweise umgerüstet oder ausrangiert werden. Wichtig ist dies vor allem bei Neuanschaffungen. Funktionierende fossile Heizungen, die vor 2024 und nach 1991 eingebaut wurden, können bis Ende 2044 weiterhin genutzt werden. Mehr Informationen, etwa zu Heizungen, die älter als 1991 sind, finden Sie in den FAQs.

Alle Städte erstellen einen Wärmeplan, der mögliche Optionen für Ihr Stadtquartier aufzeigt. Je nach Voraussetzung beschreibt der Wärmeplan, wo eine zentrale Versorgung wie Fern-/Nahwärme möglicherweise ausgebaut wird. Allerdings gibt es keine Ausbaugarantien! In vielen Fällen werden dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen die günstigste Wahl sein.

Sie haben die Wahl. Die Wärmeplanung ist lediglich eine Planung der Stadtverwaltung. Sie entscheiden selbst, wie Sie den gesetzlichen Richtlinien nachkommen möchten. Mehr dazu in den FAQs.

Innovative und klimaneutrale Lösungen sparen langfristig Geld. Für hochmoderne Technologien wie Wärmepumpen fallen in einem typischen Einfamilienhaus selten über 500 € an Kosten für Strom im Jahr an, statt 3000 € für Öl oder Gas. Das spart Euros und Emissionen!

Fortschritt der Wärmeplanung

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hintergründe

Was ist die kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung ist ein informelles (= rechtlich nicht direkt bindendes) Instrument, das den Kommunen an die Hand gegeben wird. Mit der kommunalen Wärmeplanung soll der Grundbaustein für den Umbau der lokalen Wärmeversorgung gelegt werden. Ziel ist der Umstieg auf eine fossilfreie Wärmeversorgung. Perspektivisch sollen diese in Kooperation mit den Energieversorgern sowie Gebäudeeigentümern umgesetzt werden.

Quelle: BMWSB

Ab wann gilt die kommunale Wärmeplanung?

Die Pflicht, einen Wärmeplan zu erstellen, gilt für Kommunen ab 10.000 Einwohner*innen. Städte bis 100.000 Einwohner*innen haben die Pläne bis spätestens zum 30.06.2028 aufzustellen.

Quelle: BMWSB

Wie funktioniert die kommunale Wärmeplanung?

Der kommunale Wärmeplan soll zeigen, wo und wie eine fossilfreie Wärmeversorgung auf dem Stadtgebiet aussehen kann. Da die Möglichkeiten für eine fossilfreie Wärmeversorgung von verschiedenen Rahmenbedingungen abhängen, wie beispielsweise dem Vorhandensein von Flächen für Solarthermie oder geothermischen Quellen, gibt das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung einen Rahmen vor. Inhaltlich sollen die lokalen Potenziale und Gegebenheiten berücksichtigt und ganz ausdrücklich ausgeschöpft werden, so etwa die Möglichkeit an bestehende Wärmenetze anzuknüpfen oder neue auszubauen.

Deswegen ist die Kooperation von allen städtischen Abteilungen, den städtischen Betrieben, den Energieversorgern sowie den Unternehmen und Bürger*innen vor Ort wichtig.

Die kommunale Wärmeplanung folgt dabei den folgenden Schritten:

  1. Bestandsanalyse

  2. Potenzialanalyse

  3. Zielszenario

  4. Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete („Wärmeplan“)

  5. Entwicklung einer Umsetzungsstrategie

Quelle: BMWSB

Was ist das Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung?

Das Ergebnis ist eine Karte, die anzeigt, wo zukünftig geeignete Orte für z. B. „Wärmenetzgebiete“ oder „Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung“ entstehen könnten und mit welchen potentiellen Energieträgern (z. B. Geothermie, Strom, …) diese versorgt werden könnten.

Der kommunale Wärmeplan gibt Orientierung für Investitionsentscheidungen, etwa zur Anschaffung einer Wärmepumpe oder ob man sich um einen Anschluss an das lokale Wärmenetz kümmern sollte.

Beispiele finden Sie beim Kompetenzzentrum Wärmewende.

Quelle: KWW / dena

Wie kann man Möglichkeiten der Wärmeplanung beschreiben?

Die Wärmeplanung ist ein strategisches Mittel, um Leitplanken der Versorgung und Schwerpunkte des Ausbaus und Umbaus der Infrastruktur zu setzen. Antworten auf alle Fragen oder gar einen Masterplan darf man jedoch nicht erwarten. Weder sind Gebietsfestlegungen gemäß WPG rechtsverbindlich, noch kann eine Detailanalyse für alle Gebäude einer Kommune geleistet werden. Unsicherheiten bezüglich Energiepreisen, Umsetzungskapazitäten und Fördermodalitäten bleiben auch mit einer noch so guten Wärmeplanung bestehen.

Was eine Wärmeplanung leisten kann:

  • Strategie für die CO₂-freie, sichere und wirtschaftliche Wärmeversorgung

  • Festlegung von Vorzugsgebieten für Fernwärme, Nahwärme und Wärmepumpen

  • Priorisierung von Maßnahmen

  • Leitlinie für die Stadtentwicklung und Stadtplanung

  • Zielvorgabe für Fernwärmeausbau und die Umstellung auf erneuerbare Fernwärme

  • Orientierung für den Stromnetzausbau

  • Orientierung für Bauherren und Hauseigentümer

  • Orientierung für städtische Förderprogramme

Was eine Wärmeplanung nicht leisten kann:

  • Ausbaugarantie geben für alle dargestellten Wärmeversorgungsgebiete – weder für Fernwärme noch für Wasserstoff

  • Anschluss- und/oder Termingarantien für Fern- und Nahwärmeanschlüsse geben

  • Einzelfallprüfungen auf Gebäudeebene durchführen → die Wärmeplanung ersetzt keine Gebäudeenergieberatung

Quelle: ENERKO

Was ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)?

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und 2023 novelliert wurde. Es vereint die bisherigen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu einer einheitlichen Richtlinie. Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und legt hauptsächlich Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard fest. Zum 01.01.2024 gilt die Novellierung des GEG. Dabei wird die sog. „65%-Regel“ eingeführt, nach der Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Das Gesetz definiert verschiedene Erfüllungsoptionen. Dazu gehören unter anderem Fernwärme, Wärmepumpen und Solarthermie. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob man einen Neubau plant oder in einem Bestandsgebäude lebt.

Quelle: Verbraucherzentrale

Was sind fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen?

Fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen gemäß dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung umfassen verschiedene nachhaltige Energiequellen. Dazu gehören Geothermie, die Wärme direkt aus dem Erdboden gewinnt, Umweltwärme aus Luft, Wasser oder technischen Prozessen, Abwasser als Wärmequelle aus der Kanalisation, Solarthermieanlagen, Biomasse, grünes Methan aus der Verbrennung von Biomethan, Wärmepumpen, erneuerbarer Strom und grüner Wasserstoff.

Quelle: Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung

Was für Wärmenetze gibt es?

Grundsätzlich beschreibt ein Wärmenetz die Verteilung von thermischer Energie (Wärme) in Form von Wasserdampf oder heißem Wasser, von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Rohrnetz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raumwärme oder Warmwasser.

Dabei kann zwischen verschiedenen Formen unterschieden werden:

Zur Unterscheidung von Nah- und Fernwärme gibt es keine gesetzliche Definition oder einheitliche Abgrenzungswerte. In der Regel wird damit die Größe des Wärmenetzes bemessen. Nahwärmenetze beschreiben Wärmenetze, die in zusammenhängenden Wohngebieten liegen und wo die Leitungslänge einen Kilometer nicht überschreitet. Fernwärmenetze erstrecken sich dagegen über ganze Stadtgebiete. Jedoch wird der Begriff häufig synonym verwendet.

Neben der Länge des Netzes kann auch nach der Übertragungstemperatur unterschieden werden. Dabei gibt es Hochtemperaturnetze, die Wasserdampf weit über 100 °transportieren. Wesentlich effizienter sind warme Wärmesysteme, die Wasser mit Vorlauftemperaturen zwischen 30-70° transportieren. Kalte Wärmenetze (oder auch Wärmenetze der 5. Generation) stellen eine neue Form der Wärme- und Kälteübertragung dar. Sie eignen sich insbesondere für die Verteilung von Wärme, die durch erneuerbare Energien hergestellt wird, da hier Vorlauftemperaturen von 0-10° genutzt werden. Hierzu bedarf es eine Kombination mit einer Wärmepumpe, die als Wärmetauscher vor dem Gebäude das Wasser auf die notwendige Nutztemperatur erwärmt.

Quelle: IFEU

Ihre Wohnsituation

Welche Bedeutung hat das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäude-Energie-Gesetz für mich als Hausbesitzer?

Die Einführung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sowie die Novellierung des Gebäude-Energie-Gesetzgesetzes (GEG) haben unmittelbar nach Inkrafttreten unterschiedliche Auswirkungen auf Hausbesitzer oder Mieter. Die Gesetze gelten für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude gleichermaßen.

Durch das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ergibt sich erst mal keine Umsetzungspflicht für Bürger*innen. Es müssen auch keine neuen Daten für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen erhoben werden. Diese liegen den Energieversorgern, Städten und Schornsteinfegern bereits vor.

Das Gebäude-Energie-Gesetz hingegen ist bereits seit dem 01.01.2024 in Kraft. Dabei ist der schrittweise Umstieg auf eine fossilfreie Wärmeversorgung das Ziel.

Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen nach dem GEG, je nachdem ob es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet oder ein Bestandsgebäude und Neubau im Bestandsgebiet (z.B. Baulücken) handelt. Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden vom Gesetz behandelt wie Bestandsgebäude. Zugleich hängen diese Übergangsfristen unmittelbar mit der kommunalen Wärmeplanung zusammen. (siehe weitere Fragen)

Quelle: Gertec

Ich wohne im Bestand und meine Heizung funktioniert, muss ich nun eine Wärmepumpe kaufen?

Nein, für Bürger*innen mit einem Bestandsgebäude mit einer funktionierenden Heizung, entstehen zunächst keine Konsequenzen durch das GEG. Die Anforderungen der 65%-Regelung des GEG für Bestandsgebäude sollen frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gelten. D.h. frühestens ab Mitte 2026 (für Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern erst ab Mitte 2028).

Eine funktionierende fossile Heizung, die vor 2024 und nach 1991 eingebaut wurde, kann bis Ende 2044 weiterhin genutzt werden. Wenn die Brenneranlage defekt ist, aber durch Reparatur wieder funktionsfähig gemacht werden kann, braucht es keinen Austausch. Grundsätzlich können fossile Heizungen in Lüdinghausen noch bis zum 30.06.2028 neu eingebaut werden. Die Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung werden jedoch die wirtschaftlichste Option unter der Verwendung erneuerbarer Energien aufzeigen.

Betreiber fossiler Heizungen müssen gemäß 65 % Regelung des GEG sicherstellen, dass

ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 %,
ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 %,
ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 %
und ab dem 1. Januar 2045 100 %

der verwendeten Energie erneuerbar ist.

Wenn eine Heizungsanlage nach dem 30.06.2028 kaputtgeht und eine neue Anlage eingebaut werden muss, gelten Übergangsfristen von bis zu 5 Jahren, um die 65 %-Regelung zu erfüllen. Das bedeutet, dass die neu eingebaute Wärmelösung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Dabei liegt es in der Verantwortung des Eigentümers, die für ihn passende Wärmelösung zu finden.

Die Anforderungen der 65%-Regelung des GEG für Bestandsgebäude sollen frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gelten. In Lüdinghausen gelten die Anforderungen des GEG daher erst ab dem 30.06.2028.

Beim Bau von Wärmenetzen hat die Kommune die Möglichkeit, auf Basis des kommunalen Wärmeplans ein Gebiet als Ausbaugebiet für ein Wärmenetz festzulegen. Dafür ist ein separater Beschluss des Rates der Stadt notwendig. Diese Festlegung bedeutet aber nicht, dass Sie an das Wärmenetz angeschlossen werden müssen. Zur Erreichung der Anforderungen des GEG und Einhaltung des 65 % Anteils Erneuerbare Energien können auch andere Technologien genutzt werden.

Wichtig: Das Vorliegen des Wärmeplans alleine löst die Verpflichtung noch nicht aus. Vielmehr bedarf es einer kommunalen Bekanntgabe über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet. Nach einem Monat nach Bekanntgabe der Gebietsausweisung sind die Verpflichtungen nach GEG einzuhalten.

Quelle BMWK

Ich plane einen Neubau und stelle meinen Bauantrag nach dem 01.01.2024 – was heißt das jetzt für mich?

Für Bürgerinnen und Bürger, die einen Neubau (im Neubaugebiet) planen, ergeben sich durch das GEG neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet gelten ab dem 01.01.2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-Regelung). Insgesamt sieht das Gesetz sieben Erfüllungsoptionen vor, darunter den Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden), eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets), Hybridsysteme wie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem mit Öl- oder Gasheizkessel oder mit einer Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt wird), Gasheizung, die nachweislich mit mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas betrieben wird.

Quelle: BMWK

Ich baue in einer Baulücke – was gilt nun für mich?

Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Die 65 % Regel gilt demnach für neu installierte Heizungen erst mit dem Ablauf des 30.6.2028. Bis dahin besteht weiterhin die Möglichkeit, Heizungen mit fossilen Energieträgern (z.B. Erdgas) zu installieren, sofern diese später auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Ab 2024 ist jedoch beim Einbau einer mit fossilen Energieträgern betriebenen Heizung eine Beratung erforderlich, die über die steigenden Kosten informiert. Im Falle eines Defekts oder eines geplanten Austauschs haben Hausbesitzer eine Übergangsfrist von 5 Jahren, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 % regenerativer Energien zu installieren. In der Zwischenzeit ist etwa der Einbau einer gebrauchten oder geliehenen Heizung erlaubt. Es empfiehlt sich jedoch frühzeitig, sich über den Stand der kommunalen Wärmeplanung zu informieren und dies in die Entscheidung mit einzubeziehen.

Quelle: BMWK & Stadt Recklinghausen

Woher weiß ich, welche neue Heizung die beste Option für mich ist?

Welche der Erfüllungsoptionen nach dem GEG sich am besten für Ihr Gebäude eignet, lässt sich idealerweise durch das persönliche Gespräch mit einem zertifizierten Energieberater erörtern. Zum Teil können sich Beratungen durch das BMWK fördern lassen. Hier finden sich Infos unter: energie-effizienz-experten.de

Gleichzeitig kann aus einem kommunalen Wärmeplan abgelesen werden, ob das Gebiet, in dem Ihr Haus sich befindet, für ein Wärmenetz geeignet ist. Solange dieser noch nicht abgeschlossen wurde, können Sie auf Beratungsangebote der Verbraucherzentrale zurückgreifen sowie einen Überblick über den Heizungsweiser auf der Webseite des BMWK.

Ich habe eine sehr alte Heizung, was gibt es zu beachten?

Wenn die Heizung vor dem Jahr 1991 eingebaut wurde, darf sie nicht mehr weiter betrieben werden. Wenn die Heizung nach 1991 eingebaut und aufgestellt wurde, darf sie nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Dabei gibt es einige Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt.  

Zusätzlich gibt es eine Ausnahme für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude erst seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Im Fall eines Eigentümerwechsels muss der neue Eigentümer den Heizungskessel bis spätestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.

Weitere Infos:
Heizung tauschen – so geht's Schritt für Schritt
Hintergrund zum Heizungstausch

Welche Auswirkungen hat ein Heizungsaustausch auf meine Miete?

Bei Modernisierung der Heizungsanlage kann der Vermieter die Kosten der Modernisierung auf die Mieter*innen umlegen. Das GEG sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sehen vor, dass die umlegbaren Kosten für die Modernisierung der Heizungsanlage auf maximal 0,5 Euro/m² gedeckelt sind. Dies bezieht sich nur auf die Modernisierung der Heizungsanlage. Wenn weitere Modernisierungsmaßnahmen getätigt werden, kann die Miete um insgesamt max. 3 Euro/m² innerhalb von 6 Jahren steigen. Eine ausführliche Übersicht vom deutschen Mieterbund finden Sie hier.  

Quelle: BMWK

Ich muss meine Heizung kurzfristig ersetzen. Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Zu beachten: Ab 2024 ist beim Einbau einer mit fossilen Energieträgern betriebenen Heizung eine fachkundige Beratung erforderlich.

Zu beachten: Mit Abschluss der kommunalen Wärmeplanung liegt eine strategische Planung vor, die die wirtschaftlichste erneuerbare Wärmelösung für Ihr Quartier empfiehlt.

Fördermittel können z. B. beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) und bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden.

Das Bafa bietet eine Förderung für Wärmepumpenanlagen von bis zu 35 % der förderfähigen Kosten an.

Die KfW bietet Zuschüsse für klimafreundliche Wärmelösungen mit bis zu 70 % der förderfähigen Kosten sowie Kredite an.

Weitere Infos zu den Fördermöglichkeiten unter:

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Heizungsförderung der KfW

Nützliche Links

Kontakt für Fragen an die Verwaltung

Sie können sich über waermeplanung@stadt-luedinghausen.de jederzeit an uns wenden.

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